Ein Streitschlichter für IVD-Mitglieder
Im Koalitionsvertrag der Koalitionspartner CDU/CSU/SPD heißt es auf den Seiten 125 und 126 wortwörtlich: „Die EU-Richtlinie über Alternative Streitbeilegung wird zeitnah verbraucherfreundlich umgesetzt und der „Online-Schlichter“ bundesweit ausgeweitet. Bestehende Schlichtungsmöglichkeiten werden auf ihre Verbraucherfreundlichkeit überprüft“!

Danach wird es in Kürze im federführenden Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu Anhörungsverfahren in Umsetzung der am 8. Juli 2013 in Kraft getretenen Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (Richtlinie über Alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) kommen. Der deutsche Gesetzgeber ist verpflichtet, diese Richtlinie innerhalb von 2 Jahren in innerstaatliches Recht umzusetzen.
Der Ombudsmann Immobilien im IVD
Der IVD Bundesverband hat bereits im Jahre 2008 mit der Einrichtung des einzigen Streitschlichters in der Immobilienwirtschaft, seinem Ombudsmann Immobilien im IVD einen guten und hochgradig verbraucherschützenden Weg eingeschlagen. Die Richtigkeit und Wichtigkeit dieses Weges wird ihm nunmehr aus Europa bestätigt. Damit taucht aber zugleich nach Wortlaut und Auslegung der europäischen Richtlinie das Problem auf, inwieweit es der deutschen Immobilienwirtschaft gelingen wird, flächendeckend, vor allem aber branchendeckend eine große Immobilienstreitschlichtungsstelle zur alternativen Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums zu schaffen. Ansonsten drohen staatliche Auffangschlichtungsstellen, die nach Möglichkeit vermieden werden sollten. Dies ist in allererster Linie ein inner- und zwischenverbandliches Problem, das aber zugleich auch die Tausende von Mitgliedern in den immobilienwirtschaftlichen Spitzenverbänden beträfe. Denn gerade sie sind es, die in einer so vielschichtigen Landschaft der Immobilien mit ihren unterschiedlichsten Leistungsträgern auf vielerlei Märkten manche Misstrauenslagen in Verbraucherkreisen in ihrem Verhältnis zu Immobilienunternehmern abbauen sollten.
Ein für den Verbraucher transparentes Beschwerdeverfahren ist ein Marketingvorteil
Um der europäischen Richtlinie über Alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten schon jetzt den notwendigen Schwung und dem Gesetzgeber schon ein wenig Konzept und Konturen anhand zu geben, wäre es sicher wünschenswert, wenn jedes Immobilienunternehmen, jedenfalls als IVD Mitgliedsunternehmen, im Internet auf seiner Website auf die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitschlichtung über die Streitschlichtungsstelle/Ombudsmannstelle im IVD Bundesverband transparent verbraucherschützend hinweisen würde. Ergänzend ist ein Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sinnvoll, sodass jeder Verbraucher, der mit einem IVD Mitgliedsunternehmen in geschäftliche Verbindungen eintritt, sogleich ein offenes, klares, eindeutiges Beschwerdesystem hinter dem Immobilienunternehmer ersehen kann. Mit einiger Sicherheit fördert das eine positive Grundstimmung, um mit diesem Immobilienunternehmer gern immobilienwirtschaftliche Aktivitäten, vertragliche Gestaltungen, geschäftliche Abschlüsse vorzunehmen. Die weitere Transparenz können Flyer über die bestehende außergerichtliche Streitschlichtungsstelle des Verbandes einschließlich der Verfahrensordnung und ggfs. noch die Aushändigung des aktuellsten Ombudsmann-Jahresberichts herstellen.
Qualitätsgrundsätze des Streitschlichters Immobilien
- Umfängliches Fachwissen
- Befugnis zum Richteramt
- „Nur“ Recht und Gesetz unterworfen
- Pflicht zur transparenten, nachvollziehbaren und effektiven Entscheidungsfindung
- Unbedingte Fairness und Hinweis zum jederzeit möglichen Ausstieg
- Lösung nur verbindlich für die Parteien, wenn die Parteien vorher über den verbindlichen Charakter der Lösung informiert wurden und sie dies auch ausdrücklich akzeptiert haben
Die Anwendung all dieser bestimmten Qualitätsgrundsätze auf außergerichtlich alternative Streitbeilegungsverfahren in Verbraucherangelegenheiten stärkt das Vertrauen sowohl der Verbraucher als auch der Unternehmer in diese Verfahren. Deshalb ist es erforderlich und so wesentlich, dass die Parteien vor einer etwaigen Einleitung eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens klare und zugängliche Informationen erhalten, die sie benötigen, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können. Genau in diesem Sinne macht es Sinn, die Institution eines Ombudsmanns/Streitschlichters zu bewerben und zu unterstützen. Dabei ist der Immobilienunternehmer regelmäßig der Beschwerdegegner, der Verbraucher der Beschwerdeführer, es sei denn, dass der deutsche Gesetzgeber sich entschlösse, was in Umsetzung der europäischen Richtlinie nicht unmöglich wäre, das Streitschlichtungsverfahren auch zwischen zwei Immobilienunternehmern aufzumachen oder auch für den Unternehmer als Beschwerdeführer gegen einen Verbraucher als Beschwerdegegner zuzulassen.
Außergerichtliche Streitschlichtung profiliert Verbände und Ihre Mitglieder
Die Werbung für ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren in der Immobilienwirtschaft sollte einerseits beim Immobilienunternehmer selbst liegen, andererseits sollte er aber volle Unterstützung seitens seines Verbandes und dessen Untergliederungen erhalten, um seine werblichen Aussagen gegenüber dem jeweiligen Verbraucher stets neuen Lagen des sich ständig im Fluss befindlichen Verbraucherschutzes anzupassen. Damit zeigen Immobilienunternehmer ihre Flexibilität im Immobilienmarkt ganz generell und insbesondere auch in der jeweiligen Sparte, in der sie schwerpunktmäßig tätig sind. Sie zeigen dem Verbraucher einen agilen Verband, der hinter ihnen steht und die ständig rotierende Verbraucherszene scharfsinnig und zugunsten ihrer Mitgliedsunternehmen beobachtet und verarbeitet zugunsten beider Seiten, ihres unternehmerisch tätigen Mitglieds und des mit diesem zusammenarbeitenden Verbrauchers.
Kommen dann noch ethische Grundlagen des Verbandes mit denen der Verfahrensordnung über alternative Streitbeilegung in Immobilienverbraucherangelegenheiten seitens des Ombudsmanns/Streitschlichters hinzu, sollte die Basis für gemeinsame geschäftliche Aktivitäten zwischen Verbraucher und Unternehmer vertrauensvoll geschaffen sein.